✕Behandlungspflege-Tätigkeiten der Leistungsgruppe 2 (Insulingaben, subkutane Injektionen, Wundversorgung nach OP, Katheterisierung, Sondenkost) fälschlich angeben – das ist Pflegefachkräften vorbehalten und wird bei Nachfrage im Vorstellungsgespräch sofort entlarvt.
✕Sich als „Pflegefachkraft“ oder „examinierte Pflegekraft“ bezeichnen – das ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung nach Pflegeberufegesetz und nur mit dreijährigem Examen erlaubt.
✕Das Bundesland der Pflegehilfe-Ausbildung weglassen – ohne diese Angabe kann eine Pflegedienstleitung nicht beurteilen, nach welchem Ländergesetz Du qualifiziert bist und ob eine Anerkennung nötig ist.
✕Pflegegrade und Bewohnerzahl pro Schicht weglassen – ohne diese Kennzahlen wirkt der Lebenslauf vage und lässt keine Rückschlüsse auf Deine reale Belastbarkeit zu.
✕Schweigepflicht nach § 203 StGB und Hygiene-Standards nach RKI/KRINKO nicht erwähnen, obwohl beides im Pflegeheim-Alltag zentrale Compliance-Themen sind.
✕Generische Soft-Skills wie „Teamfähigkeit“, „Belastbarkeit“ oder „Empathie“ als Hauptqualifikation aufführen – das sagt jeder Bewerber, hebt Dich aber von keinem ab. Konkrete Demenz-Erfahrung und LG1-Befugnisse zählen mehr.