Im November landet bei vielen ein nettes Extra auf dem Konto – doch dann der Schreck: Vom Weihnachtsgeld bleibt netto oft deutlich weniger übrig als gedacht. In diesem Ratgeber erfährst Du, wer überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt hat, wie hoch die Zahlung typischerweise ausfällt und warum Steuer und Sozialabgaben so kräftig zugreifen. Mit dem eingebetteten Brutto-Netto-Rechner kannst Du Deine Differenz gleich selbst durchrechnen.
Weihnachtsgeld klingt nach viel – doch Steuer und Sozialabgaben holen sich ihren Anteil.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein gesetzlicher Anspruch: Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das Weihnachtsgeld vorschreibt. Ein Anspruch entsteht nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage oder betrieblicher Übung.
- Rund die Hälfte bekommt es: Laut WSI/Hans-Böckler-Stiftung (Pressemitteilung vom 05.11.2025) erhalten 51 % aller Beschäftigten Weihnachtsgeld – mit Tarifvertrag 77 %, ohne Tarif nur 41 %.
- Volle Abzüge: Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sonstiger Bezug – voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 39b EStG). Einen eigenen Steuerfreibetrag gibt es nicht.
- Die Fünftelregelung gilt nicht für reguläres jährliches Weihnachtsgeld (§ 34 EStG).
- Vieles kommt zurück: Zu viel einbehaltene Lohnsteuer holst Du Dir häufig über die Steuererklärung zurück – die Sozialabgaben allerdings nicht.
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Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt – wo ist der Unterschied?
Im Alltag werden beide Begriffe oft synonym verwendet, juristisch sind sie aber nicht dasselbe. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern der Charakter der Zahlung – also wofür sie geleistet wird. Das hat handfeste Folgen für Anspruch, Kürzung und Rückzahlung.
13. Monatsgehalt: Entgelt für geleistete Arbeit
Das klassische 13. Monatsgehalt ist zusätzliches Arbeitsentgelt: Es honoriert die im Jahr geleistete Arbeit und beträgt in der Regel ein volles Monatsgehalt (100 %). Weil es Entgeltcharakter hat, gilt: Scheidest Du unterjährig aus, bekommst Du es in der Regel anteilig für die gearbeiteten Monate – und musst nichts zurückzahlen (BAG-Rechtsprechung).
Weihnachtsgeld: oft Gratifikation oder Treueprämie
Weihnachtsgeld ist klassisch eine Gratifikation, mit der der Arbeitgeber (auch) die Betriebstreue belohnt. Reine Treuegratifikationen sind in der Praxis aber die Ausnahme: Wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Gehalt bemessen, hat es meist Entgelt- oder Mischcharakter. Und genau dieser Charakter entscheidet, ob Stichtags- und Rückzahlungsklauseln überhaupt wirksam sind.
Vergleichstabelle
| Merkmal | 13. Monatsgehalt | Weihnachtsgeld (klassisch) |
|---|---|---|
| Charakter | Arbeitsentgelt | Gratifikation / häufig Mischcharakter |
| Bemessung | meist 100 % eines Monatsgehalts | oft fester Prozentsatz des Monatsentgelts |
| Anspruch bei Ausscheiden | anteilig (pro rata) | anteilig, wenn (auch) Entgeltcharakter |
| Stichtagsklausel | unwirksam bei Entgeltcharakter | nur bei reinem Treuecharakter wirksam |
| Rückzahlung möglich? | nein | nur bei reiner Treuegratifikation, mit engen Fristen |
Hast Du Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Wichtig vorweg: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt gibt es nicht. Kein Bundesgesetz schreibt die Zahlung vor (so im Ergebnis auch IHK München, Arbeitskammer Saarland und DGB). Ob Du etwas bekommst, hängt allein davon ab, ob es eine vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage gibt.
Anspruch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Die häufigsten Anspruchsgrundlagen sind:
- Arbeitsvertrag – eine ausdrückliche Zusage im Vertrag.
- Tarifvertrag – viele Branchen regeln Weihnachtsgeld bzw. eine Sonderzahlung tariflich. Genau hier liegt auch der große Unterschied bei der Verbreitung (Tarif 77 % vs. ohne Tarif 41 %, WSI 2025). Einen Überblick über Tariftabellen und Tarifgehälter findest Du in unserem Tarifbereich.
- Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage – eine kollektive Regelung im Betrieb.
Betriebliche Übung: Anspruch nach drei Jahren Zahlung
Auch ohne ausdrückliche Zusage kann ein Anspruch entstehen – durch betriebliche Übung. Zahlt der Arbeitgeber in der Regel drei Jahre in Folge vorbehaltlos und gleichförmig Weihnachtsgeld, dürfen die Beschäftigten darauf vertrauen, dass es weitergeht; ab dem vierten Jahr ist die Zahlung einklagbar (BAG, st. Rechtsprechung, u. a. BAG 18.03.2009 – 10 AZR 281/08). Die Höhe muss dabei nicht jedes Jahr identisch gewesen sein – maßgeblich ist das schutzwürdige Vertrauen.
Freiwilligkeitsvorbehalt – wann die Zahlung freiwillig bleibt
Mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass überhaupt eine betriebliche Übung entsteht. Der Vorbehalt muss klar und verständlich formuliert sein und sollte bei jeder Zahlung neu erklärt werden. Achtung: Ist ein Anspruch bereits durch betriebliche Übung entstanden, reicht es laut BAG nicht, die Zahlung später einfach als "freiwilliges Weihnachtsgeld" zu deklarieren. Ein bestehender Anspruch lässt sich nur über eine Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung aufheben. Unklare Klauseln gehen nach § 305c BGB zulasten des Arbeitgebers.
Gleichbehandlung: Teilzeit, befristet, Minijob, Azubi
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, darf er einzelne Gruppen nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Nach § 4 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte (Abs. 1) und befristet Beschäftigte (Abs. 2) nicht schlechter gestellt werden – teilbare Geldleistungen wie Weihnachtsgeld stehen ihnen mindestens anteilig (pro rata temporis) zu. Auch Minijobber und Werkstudierende sind grundsätzlich einzubeziehen. Ein vollständiger Ausschluss ist nur mit einem (selten gegebenen) sachlichen Grund zulässig; zusätzlich greift das AGG.
Wie hoch ist Weihnachtsgeld?
Die Höhe schwankt enorm – je nachdem, ob ein Tarifvertrag gilt, in welcher Branche und Region Du arbeitest.
So wird die Höhe berechnet
Üblich ist ein fester Prozentsatz des Monatsentgelts; das klassische 13. Gehalt entspricht 100 % eines Monatsgehalts. Als Faustregel kursieren häufig Werte von rund 60 bis 80 % eines Monatsgehalts – diese Spanne ist aber nicht hart belegt, sondern eher ein "häufig"-Wert. Verlass Dich also auf Deinen Vertrag oder Tarifvertrag, nicht auf eine pauschale Faustregel.
Mit Tarif vs. ohne Tarif – und West/Ost-Unterschied
Die Tarifbindung ist der größte Hebel. Laut WSI/Hans-Böckler-Stiftung (Pressemitteilung vom 05.11.2025, Datenbasis Lohnspiegel.de, n = 58.119) gilt für 2025:
| Gruppe | Anteil mit Weihnachtsgeld (2025) |
|---|---|
| Alle Beschäftigten | 51 % |
| Mit Tarifvertrag | 77 % |
| Ohne Tarifvertrag | 41 % |
| Westdeutschland | 53 % |
| Ostdeutschland | 41 % |
| Männer / Frauen | 54 % / 48 % |
| Vollzeit / Teilzeit | 53 % / 46 % |
Auch die absolute Höhe streut stark: Laut derselben WSI-Pressemitteilung (05.11.2025) reichen die tariflichen Sätze mittlerer Entgeltgruppen von rund 250 EUR (Landwirtschaft Bayern) bis 4.235 EUR (Chemische Industrie Nordrhein). Wie sich Dein Bruttogehalt nach Beruf einordnet, siehst Du bei den Gehaltsdaten und Brutto-Netto nach Beruf.
Beispiel öffentlicher Dienst: die Jahressonderzahlung
Im öffentlichen Dienst heißt das Weihnachtsgeld Jahressonderzahlung. Sie wird in der Regel mit dem Novembergehalt ausgezahlt und auf Basis des durchschnittlichen Tabellenentgelts der Monate Juli, August und September bemessen. Die Bemessungssätze (Stand 2026):
| Tarifvertrag | Bemessungssatz (Stand 2026) |
|---|---|
| TVöD-VKA (Kommunen) | einheitlich 85 % für alle Entgeltgruppen (Ausnahme BT-K/BT-B in E1–E8: 90 %) |
| TVöD-Bund | gestaffelt: 95 % (E1–E8), 90 % (E9a–E12), 75 % (E13–E15) |
| TV-L (Länder) | § 20 TV-L: 87,43 % (E1–4), 88,14 % (E5–8), 74,35 % (E9a–11), 46,47 % (E12–13), 32,53 % (E14–15) |
Die TVöD-VKA-Werte gelten ab 2026 einheitlich mit 85 % (bis 2025 galt noch die ältere Staffel E1–E8 84,51 % / E9a–E12 70,28 % / E13–E15 51,78 %); Quelle sind die JobJump-Tarifdaten sowie Haufe und die ver.di-Tarifeinigung 2025. Die TV-L-Sätze nach § 20 gelten seit 2022 unverändert (Quelle: Haufe, § 20 TV-L). Arbeitest Du im Sozial- und Erziehungsdienst, lohnt ein Blick auf den TVöD-SuE und seine Sonderzahlung. Deine konkrete Sonderzahlung kannst Du mit dem TVöD-Rechner für Entgelt und Jahressonderzahlung ausrechnen.
Wann wird Weihnachtsgeld ausgezahlt?
In der Regel kommt das Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt (Ende November oder Anfang Dezember). Der genaue Zeitpunkt ist tarif- bzw. vertragsabhängig – manche zahlen erst im Dezember oder splitten die Zahlung auf November und Dezember. Im öffentlichen Dienst erfolgt die Auszahlung der Jahressonderzahlung ebenfalls mit dem Novembergehalt (§ 20 TVöD). Das ist eine verbreitete Konvention, keine gesetzliche Regel.
Weihnachtsgeld versteuern: Warum so wenig netto übrig bleibt
Hier liegt der häufigste Frust: Das Weihnachtsgeld sieht brutto schön aus, aber netto bleibt überraschend wenig. Der Grund liegt in der steuerlichen Einordnung.
Weihnachtsgeld ist ein sonstiger Bezug – volle Steuer- und SV-Pflicht
Weihnachtsgeld zählt als sonstiger Bezug (Einmalzahlung) und ist damit voll lohnsteuerpflichtig sowie sozialversicherungspflichtig – bis zur (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze (§ 39b EStG). Einen speziellen Steuerfreibetrag für Weihnachtsgeld gibt es nicht.
So rechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer
Die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug ermittelt der Arbeitgeber im sogenannten Jahreslohnsteuer-Differenzverfahren (§ 39b Abs. 3 EStG): Er berechnet die Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal mit und einmal ohne Weihnachtsgeld – die Differenz ist die Steuer auf die Sonderzahlung. Es gibt also keinen pauschalen oder erhöhten "Strafsteuersatz", aber durch die Steuerprogression fühlt sich der Abzug im Auszahlungsmonat oft besonders hoch an. Der Solidaritätszuschlag wird gegebenenfalls separat mit 5,5 % der auf den Bonus entfallenden Lohnsteuer berechnet.
Sozialabgaben und die Beitragsbemessungsgrenze
Auf das Weihnachtsgeld fallen zusätzlich Sozialabgaben an – aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die Werte für 2026 (Quelle: GKV-Spitzenverband "Rechengrößen 2026", bundesregierung.de):
| Versicherungszweig | BBG 2026 (Jahr) | BBG 2026 (Monat) |
|---|---|---|
| Kranken- / Pflegeversicherung | 69.750 EUR | 5.812,50 EUR |
| Renten- / Arbeitslosenversicherung | 101.400 EUR | 8.450 EUR |
Die RV/ALV-Grenze ist seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich (der Ost/West-Split wurde durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz aufgehoben); 2026 sind das die fortgeschriebenen Werte. Liegt Dein laufendes Entgelt bereits über der anteiligen Grenze, fallen auf das Weihnachtsgeld insoweit keine zusätzlichen Beiträge mehr an. Die Beitragssätze 2026 (Quelle: GKV-Spitzenverband, Bundesgesundheitsministerium): RV 18,6 % (AN-Anteil 9,3 %), ALV 2,6 % (AN 1,3 %), KV allgemein 14,6 % (AN 7,3 %) plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % (hälftig), PV 3,6 % plus Kinderlosenzuschlag 0,6 % (den der Arbeitnehmer allein trägt).
Mythos Fünftelregelung – gilt sie für Weihnachtsgeld?
Klare Antwort: Nein. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gilt nur für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen, Jubiläumszuwendungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit (über 12 Monate, mindestens zwei Veranlagungszeiträume) – nicht für reguläres jährliches Weihnachtsgeld. Hinzu kommt: Seit dem 01.01.2025 (Wachstumschancengesetz) wird die Fünftelregelung ohnehin nicht mehr im laufenden Lohnsteuerabzug angewendet, sondern nur noch in der Einkommensteuerveranlagung – die Tarifermäßigung muss man dann selbst beantragen.
Hol Dir zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurück
Gute Nachricht für die Lohnsteuer: Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird die Steuer über das ganze Jahr geglättet. Progressionsbedingte Überzahlungen aus dem Auszahlungsmonat führen daher häufig (nicht immer) zu einer Erstattung (§ 46 EStG). Wichtig zur Einordnung: Die Sozialabgaben auf das Weihnachtsgeld bekommst Du über die Steuererklärung nicht zurück – in der Sozialversicherung gibt es keine entsprechende Differenzberechnung.
Wie viel bleibt netto? – jetzt selbst ausrechnen
Da Weihnachtsgeld ein sonstiger Bezug mit voller Steuer- und SV-Pflicht ist (siehe oben) und über das Differenzverfahren besteuert wird, hängt die tatsächliche Netto-Differenz stark von Deinem übrigen Jahreseinkommen ab. Am besten machst Du es greifbar, indem Du Dein Jahresbrutto einmal mit und einmal ohne Weihnachtsgeld durchrechnest und die Netto-Beträge vergleichst – das spiegelt das Differenzverfahren am ehesten wider.
Hinweis: Der Rechner zeigt das Verhältnis Brutto zu Netto für ein laufendes Monats- bzw. Jahresbrutto eines regulären Arbeitnehmers mit voller Sozialversicherungspflicht. Das exakte Differenzverfahren für eine Einmalzahlung bildet er nicht eins zu eins ab. Dein tatsächliches Netto hängt von Auszahlungsmonat, Steuerklasse, Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag und BBG ab; zu viel gezahlte Lohnsteuer gleicht die Steuererklärung später aus (die Sozialabgaben jedoch nicht).
Du willst tiefer einsteigen? Probier das Beispiel mit 45.000 EUR brutto im Brutto-Netto-Rechner oder geh direkt zum Brutto-Netto-Rechner und sieh, was von Deinem Gehalt netto bleibt.
Weihnachtsgeld bei Kündigung: Anspruch und Rückzahlung
Bei einer Kündigung wird es kompliziert – und hier entscheidet wieder der Charakter der Zahlung.
Anteiliger Anspruch bei (auch) Entgeltcharakter
Honoriert das Weihnachtsgeld (auch) geleistete Arbeit, hast Du in der Regel einen anteiligen Anspruch für die tatsächlich gearbeiteten Monate. Ein klassisches 13. Gehalt steht Dir bei unterjährigem Ausscheiden pro rata zu.
Stichtagsklauseln – wann sie wirksam sind
Viele Verträge enthalten Stichtagsklauseln ("nur, wer am 31.12. noch im Betrieb ist"). Wirksam sind diese aber nur bei reinem Treuecharakter der Zahlung. Honoriert die Zahlung (auch) geleistete Arbeit, ist eine Stichtagsklausel außerhalb des Bezugszeitraums nach § 307 BGB unwirksam – dann bleibt mindestens der anteilige Anspruch. Da Weihnachtsgeld häufig Mischcharakter hat, sind solche Klauseln oft unwirksam. Als Indiz für Mischcharakter gilt eine Zahlung von mehr als 25 % des Jahresgrundgehalts.
Rückzahlungsklauseln: BAG-Fristen und Bagatellgrenze
Rückzahlungsklauseln greifen ebenfalls nur bei Gratifikationen mit Treuecharakter, nicht bei Entgelt-Sonderzahlungen. Die BAG-Rechtsprechung hat klare Grenzen gezogen (zusammengefasst u. a. von Haufe):
| Höhe der Gratifikation | Zulässige Bindung |
|---|---|
| bis rund 100 EUR (Bagatellgrenze) | keine Rückforderung zulässig |
| über 100 EUR bis unter ein Monatsgehalt | Bindung längstens bis 31.03. des Folgejahres |
| ein bis zwei Monatsgehälter | Bindung längstens bis 30.06. des Folgejahres |
Maßgeblich ist das tatsächliche Ausscheiden, nicht das Kündigungsdatum – und die Klausel muss eindeutig formuliert sein.
Sonderfälle: Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit, Minijob, Azubi
Elternzeit und Mutterschutz
Beim Mutterschutz gilt ein striktes Diskriminierungsverbot: Das Weihnachtsgeld darf wegen der Schutzfristen weder gestrichen noch gekürzt werden (EuGH 21.10.1999, C-333/97). In der Elternzeit kommt es wieder auf den Charakter an: Bei Entgelt- oder Mischcharakter besteht ein anteiliger Anspruch für die tatsächlich gearbeiteten Monate; eine reine Treuegratifikation kann dagegen ungekürzt bestehen bleiben (BAG 10 AZR 35/08). Im TVöD wird die Jahressonderzahlung anteilig nach gearbeiteten Monaten bemessen. Eine pauschale Aussage verbietet sich – maßgeblich sind Vertrag und Tarif.
Kürzung bei Krankheit (§ 4a EntgFG)
Eine Kürzung wegen Krankheitstagen ist möglich, aber eng begrenzt und muss vereinbart sein. Nach § 4a EntgFG darf die Kürzung je Krankheitstag höchstens ein Viertel des im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfallenden Arbeitsentgelts betragen.
Minijob, Werkstudent und Auszubildende
Minijobber und Werkstudierende sind beim Weihnachtsgeld grundsätzlich einzubeziehen (§ 4 TzBfG, Gleichbehandlung). Für Auszubildende ist die Geringverdienergrenze von 325 EUR/Monat (§ 20 Abs. 3 SGB IV) relevant: Darunter trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. Übersteigt die Vergütung – auch durch Weihnachts- oder Urlaubsgeld – die 325 EUR, werden die Beiträge für den übersteigenden Betrag hälftig geteilt. In der Praxis greift die Grenze bei regulären Vollzeit-Ausbildungen kaum noch, da die Mindestausbildungsvergütung 2026 deutlich darüber liegt; für niedrig vergütete oder Teilzeit-Fälle bleibt sie aber relevant.
Märzklausel: Weihnachtsgeld im ersten Quartal
Wird eine Einmalzahlung zwischen dem 01.01. und 31.03. geleistet und dabei die anteilige Jahres-BBG des laufenden Jahres überschritten, ordnet die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) die Zahlung sozialversicherungsrechtlich dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zu (mit Vorjahreswerten). Das gilt nur SV-rechtlich, nicht steuerlich, und nicht für die Unfallversicherung.
Tipps: So holst Du das Maximum aus Deiner Sonderzahlung
- Vertrag und Tarif lesen: Prüfe, ob und auf welcher Grundlage Du Anspruch hast – Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung.
- Steuererklärung machen: Hol Dir zu viel einbehaltene Lohnsteuer häufig über die Veranlagung zurück (§ 46 EStG).
- Charakter der Zahlung kennen: Bei Stichtags- und Rückzahlungsklauseln entscheidet, ob Entgelt- oder reiner Treuecharakter vorliegt – das macht Klauseln oft unwirksam.
- Beim Wechsel mitdenken: Rückzahlungsfristen laufen ab dem tatsächlichen Ausscheiden. Wer eine bessere Stelle anstrebt, sollte das einplanen – und vorab seine Gehaltsspanne richtig angeben: Minimum, Zielgehalt, Top-Wert klären.
- Sonderzahlungen in die Verhandlung einbeziehen: Weihnachtsgeld ist Teil des Gesamtpakets. Wie Du es ansprichst, zeigt unser Ratgeber zur Gehaltsverhandlung im Vorstellungsgespräch.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Nur, wenn es eine Grundlage gibt: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Zahlt der Arbeitgeber in der Regel drei Jahre in Folge vorbehaltlos, kann durch betriebliche Übung ab dem vierten Jahr ein Anspruch entstehen (BAG-Rechtsprechung).
Wie viel Weihnachtsgeld bleibt netto übrig?
Das hängt von Deinem Jahreseinkommen, Deiner Steuerklasse und der Beitragsbemessungsgrenze ab. Weihnachtsgeld ist ein sonstiger Bezug und voll steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 39b EStG). Am besten rechnest Du Dein Jahresbrutto mit und ohne Weihnachtsgeld durch und vergleichst das Netto – nutze dafür den Brutto-Netto-Rechner.
Gilt die Fünftelregelung für Weihnachtsgeld?
Nein. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gilt nur für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, nicht für reguläres jährliches Weihnachtsgeld. Seit dem 01.01.2025 wird sie zudem nur noch in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, nicht mehr im laufenden Lohnsteuerabzug.
Muss ich Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückzahlen?
Nur bei Gratifikationen mit reinem Treuecharakter und nur, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart ist. Bis rund 100 EUR ist keine Rückforderung zulässig; bei höheren Beträgen gelten die BAG-Fristen (bis 31.03. bzw. 30.06. des Folgejahres). Hat das Weihnachtsgeld (auch) Entgeltcharakter, ist eine Rückzahlung in der Regel ausgeschlossen.
Wann wird Weihnachtsgeld ausgezahlt?
In der Regel mit dem Novembergehalt, also Ende November oder Anfang Dezember. Der genaue Zeitpunkt ist vertrags- bzw. tarifabhängig; teils wird auch erst im Dezember oder gesplittet gezahlt. Im öffentlichen Dienst erfolgt die Jahressonderzahlung ebenfalls mit dem Novembergehalt (§ 20 TVöD).
Bekommen Teilzeitkräfte und Minijobber Weihnachtsgeld?
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, dürfen Teilzeit- und befristet Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden (§ 4 TzBfG); teilbare Leistungen stehen ihnen mindestens anteilig zu. Auch Minijobber und Werkstudierende sind grundsätzlich einzubeziehen.
Fazit
Weihnachtsgeld ist kein Geschenk vom Gesetzgeber: Ob Du Anspruch hast, entscheidet allein Dein Vertrag, der Tarifvertrag oder eine betriebliche Übung. Bekommst Du es, greifen Steuer und Sozialabgaben voll zu – ein eigener Freibetrag oder die Fünftelregelung existieren nicht. Das Gute: Zu viel gezahlte Lohnsteuer holst Du Dir häufig über die Steuererklärung zurück. Bevor Du Dich über den hohen Abzug ärgerst, rechne die Differenz konkret durch – am einfachsten mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Alle Geld-, Beitrags- und Tarifwerte beziehen sich auf das Jahr 2026 und sollten jährlich neu geprüft werden.