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Abfindung versteuern: Fünftelregelung einfach erklärt (mit Rechenbeispiel)
Gehalt11 Min. Lesezeit

Abfindung versteuern: Fünftelregelung einfach erklärt (mit Rechenbeispiel)

Du hast eine Abfindung erhalten oder verhandelst gerade eine – und fragst Dich, wie viel davon netto übrig bleibt. Die gute Nachricht: Auf Deine Abfindung zahlst Du keine Sozialabgaben, und die Fünftelregelung (§ 34 EStG) federt die Steuerlast ab. Die wichtige Nachricht: Seit 2025 musst Du diesen Vorteil selbst über die Steuererklärung holen. Dieser Ratgeber erklärt Dir die Fünftelregelung in Klartext, rechnet sie an echten Zahlen durch und zeigt Dir, wann sie sich lohnt – und wann nicht.

Illustration: Person prüft eine Abfindung und die Aufteilung in fünf gleiche Teile

Die Fünftelregelung teilt Deine Abfindung nur rechnerisch durch fünf – nicht real über fünf Jahre.

Das Wichtigste in Kürze

  • Voll steuerpflichtig: Deine Abfindung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in voller Höhe einkommensteuerpflichtig – einen steuerfreien Sockel gibt es seit 2006 nicht mehr.
  • Aber sozialabgabenfrei: Auf eine echte Abfindung fallen keine Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenbeiträge an (§ 14 SGB IV).
  • Fünftelregelung mildert die Progression: § 34 EStG senkt rechnerisch den Steuersatz auf die Abfindung – sie wird NICHT real auf fünf Jahre verteilt.
  • Neu seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung an. Den Vorteil holst Du Dir nur noch über die Einkommensteuererklärung zurück (Stand 2026).

Muss ich meine Abfindung versteuern?

Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig

Ja. Eine Abfindung gilt als Entschädigung für den Verlust Deines Arbeitsplatzes und ist nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Einen steuerfreien Freibetrag, wie es ihn früher über § 3 Nr. 9 EStG gab, gibt es nicht mehr – dieser wurde zum 1.1.2006 ersatzlos abgeschafft. Es gibt also keinen steuerfreien Sockel: Der gesamte Betrag zählt zu Deinen Einkünften. Über die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird lediglich die tarifliche Belastung ermäßigt – nicht der steuerpflichtige Betrag selbst.

Aber: Abfindungen sind sozialversicherungsfrei

Hier kommt die Entlastung: Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Deshalb fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Das macht in der Praxis einen großen Unterschied gegenüber regulärem Lohn, von dem rund 20 % allein für die Sozialversicherung abgehen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nur eine echte Abfindung (Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes) ist beitragsfrei. "Unechte" Abfindungen, also nachgezahlter Lohn, bleiben beitragspflichtig. Auch eine Ratenzahlung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann eine Beitragspflicht auslösen. Eine Sonderkonstellation gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte: Nach den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des GKV-Spitzenverbands (i. V. m. § 240 SGB V) kann eine einmalige Abfindung den Beitragsmonaten ab Zufluss in Höhe des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts zugeordnet werden – auf diesen Anteil kann dann doch ein Beitrag anfallen. Lass das im Einzelfall von Deiner Krankenkasse prüfen.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Abfindung

Auf die ermäßigt berechnete Einkommensteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % – aber nur oberhalb der Freigrenze. Diese liegt 2026 bei einer festgesetzten Einkommensteuer von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) (§ 3 Abs. 3 SolzG 1995, Stand 2026 – jährlicher Wert). Achtung: Die Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Darüber gibt es eine Milderungszone bis zur vollen Belastung.

Bist Du Kirchenmitglied, fällt zusätzlich Kirchensteuer (8 oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland) an. Für die Kirchensteuer auf Abfindungen gibt es allerdings einen Hebel, den wir Dir weiter unten zeigen.

Was ist die Fünftelregelung? (§ 34 EStG einfach erklärt)

Warum es sie gibt: die Steuerprogression abfedern

Das deutsche Einkommensteuersystem ist progressiv: Je höher Dein Einkommen, desto höher der Steuersatz. Eine Abfindung ist eine außergewöhnliche Einmalzahlung – ohne Gegenmaßnahme würde sie Dein zu versteuerndes Einkommen in einem Jahr stark erhöhen und in einen hohen Steuersatz treiben. Genau das mildert die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ab. Die Abfindung gilt dabei als außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG.

Wichtig: Die Abfindung wird NICHT auf fünf Jahre verteilt – nur rechnerisch

Ein verbreiteter Irrtum, der sogar in manchen Bankenratgebern steht: Die Abfindung werde über fünf Jahre verteilt ausgezahlt oder versteuert. Das stimmt nicht. Die gesamte Abfindung fließt Dir in einem Jahr zu und wird auch in diesem einen Kalenderjahr versteuert. Das Fünftel dient nur der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 Satz 2–3 EStG). Es ist also reine Rechentechnik – Dein Geld bekommst Du auf einen Schlag.

Fünftelregelung berechnen: die 5 Schritte

Schritt für Schritt mit Formel

Die Berechnung folgt § 34 Abs. 1 Satz 2–3 EStG und läuft immer in fünf Schritten ab:

  • Schritt 1: Berechne die Einkommensteuer auf Dein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung.
  • Schritt 2: Addiere ein Fünftel der Abfindung zu diesem Einkommen.
  • Schritt 3: Berechne die Einkommensteuer auf dieses erhöhte Einkommen.
  • Schritt 4: Bilde die Differenz aus Schritt 3 und Schritt 1 – das ist die Steuer auf ein Fünftel.
  • Schritt 5: Multipliziere diese Differenz mit fünf und addiere die Steuer auf das Resteinkommen (Schritt 1) – das ergibt Deine Gesamtsteuer.

Rechenbeispiel: Single mit 40.000 € Gehalt + 10.000 € Abfindung

Nehmen wir eine ledige Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € und einer Abfindung von 10.000 € (ohne Kirchensteuer). Gerechnet mit dem amtlichen § 32a-Tarif 2026 (LStH 2026), Stand 2026:

Schritt Rechnung Ergebnis
1. ESt ohne Abfindung ESt(40.000 €) 7.209 €
2. + ein Fünftel (10.000 € / 5) 40.000 € + 2.000 € 42.000 €
3. ESt auf zvE + Fünftel ESt(42.000 €) 7.849 €
4. Differenz = Steuer auf ein Fünftel 7.849 € − 7.209 € 640 €
5. Steuer auf die Abfindung 640 € × 5 3.200 €
Gesamtsteuer mit Fünftelregelung 7.209 € + 3.200 € 10.409 €
Zum Vergleich: volle Versteuerung ESt(50.000 €) 10.548 €
Ersparnis 10.548 € − 10.409 € ≈ 139 €

Hinweis zur Beschriftung: Die 7.849 € sind die Einkommensteuer auf das Einkommen plus ein Fünftel (42.000 €), nicht die Gesamtsteuer. Bei dieser eher moderaten Abfindung ist der Effekt klein – das liegt am vergleichsweise niedrigen Betrag. Bei höheren Abfindungen wird er deutlich größer.

Rechenbeispiel: höhere Abfindung (50.000 €) – größerer Effekt

Gleiche Person, 40.000 € zu versteuerndes Einkommen, aber jetzt 50.000 € Abfindung (ohne Kirchensteuer), gerechnet mit dem § 32a-Tarif 2026:

Schritt Rechnung Ergebnis
1. ESt ohne Abfindung ESt(40.000 €) 7.209 €
2. + ein Fünftel (50.000 € / 5) 40.000 € + 10.000 € 50.000 €
3. ESt auf zvE + Fünftel ESt(50.000 €) 10.548 €
4. Differenz = Steuer auf ein Fünftel 10.548 € − 7.209 € 3.339 €
5. Steuer auf die Abfindung 3.339 € × 5 16.695 €
Gesamtsteuer mit Fünftelregelung 7.209 € + 16.695 € 23.904 €
Zum Vergleich: volle Versteuerung ESt(90.000 €) 26.664 €
Ersparnis 26.664 € − 23.904 € ≈ 2.760 €

Die Faustregel: Je höher die Abfindung im Verhältnis zu Deinem übrigen Einkommen, desto stärker wirkt die Fünftelregelung. Beträge und Tarifwerte sind zeitkritisch (Stand 2026, § 32a-Tarif 2026).

Dein Netto im Blick: Brutto-Netto-Rechner

Bevor Du die Abfindung berechnest, lohnt sich der Blick auf Dein laufendes Netto. Mit dem Brutto-Netto-Rechner Dein laufendes Netto berechnen – hier passend zum Beispiel oben mit 40.000 € Brutto-Jahresgehalt und Steuerklasse 1:

So liest Du das Ergebnis – und warum die Abfindung selbst nicht im Rechner steckt

Der Rechner zeigt das reguläre Netto eines Angestellten und zieht die volle Sozialversicherung ab – er bildet Dein laufendes Gehalt ab, nicht die Abfindung. Trag die Abfindungssumme deshalb nicht als "salary" ein: Das Ergebnis wäre falsch, weil fälschlich Sozialversicherungsbeiträge abgezogen würden. Abfindungen sind aber sozialversicherungsfrei und werden über die Fünftelregelung ermäßigt besteuert.

Richtig gehst Du so vor: Gib Dein Brutto-Jahresgehalt ohne Abfindung ein, um Dein normales Resteinkommen und Netto als Referenz zu sehen. Die Steuer auf die Abfindung ermittelst Du separat per 5-Schritte-Methode oder über die Steuererklärung. Wenn Du ein konkretes Angebot vorliegen hast, kannst Du es mit unserem Tool Job- oder Abfindungsangebot fair einordnen.

Achtung, neue Regel seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr an

Warum auf der Lohnabrechnung erst mal weniger netto ankommt

Das ist der wichtigste Punkt seit 2025: Mit dem Wachstumschancengesetz (verkündet am 27.3.2024) wurde § 39b Abs. 3 Satz 9–10 EStG zum 1.1.2025 ersatzlos aufgehoben. Konkret heißt das: Dein Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Er behält die volle Lohnsteuer auf die Abfindung ein – auf Deiner Abrechnung kommt also zunächst deutlich weniger netto an, als Du vielleicht erwartet hast. Die Abfindung wird weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, und zwar unter Nummer 10 (ermäßigt besteuerte Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre), Stand Lohnsteuerbescheinigung 2025/2026.

So holst Du Dir den Vorteil über die Einkommensteuererklärung zurück

Keine Sorge – der Steuervorteil ist nicht weg, er verschiebt sich nur. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nach § 34 EStG erst im Veranlagungsverfahren, also über Deine Einkommensteuererklärung geprüft und angewendet. Den zu viel einbehaltenen Betrag bekommst Du als Erstattung zurück. Das bedeutet aber auch: Ohne abgegebene Steuererklärung geht der Vorteil verloren. Die Abgabe ist damit faktisch zwingend, wenn Du Dir den Fünftelregelung-Effekt sichern willst.

Den Eintrag machst Du in der Anlage N, Zeile 17. Dort trägst Du die unter Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Entschädigung ein. Das Finanzamt rechnet die Fünftelregelung dann automatisch durch, wenn sie für Dich günstiger ist.

Voraussetzungen: Wann gilt die Fünftelregelung überhaupt?

Zusammenballung – die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen

Die Fünftelregelung greift nur, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, BMF LStH 2026 Anhang 15). Das bedeutet: Die Abfindung muss zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen, und Dein Gesamteinkommen im Auszahlungsjahr muss höher sein als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (so die ständige BFH-Rechtsprechung). Vereinfacht: Es muss eine echte Einkommens-Spitze entstehen, die geglättet werden soll.

Ausnahmen bei Teilzahlungen

Wird die Abfindung über mehrere Jahre in Raten gezahlt, zerstört das grundsätzlich die Zusammenballung – und damit den Vorteil. Es gibt aber eine Bagatellgrenze: Eine geringfügige Teilleistung in einem zweiten Veranlagungszeitraum ist unschädlich, wenn sie als Richtwert nicht mehr als rund 10 % der Hauptleistung beträgt (BFH IX R 46/14 vom 13.10.2015; aufgenommen in die BMF-Verwaltungspraxis, LStH 2026 Anhang 15). Zusätzlich ist eine Nebenleistung unschädlich, wenn sie niedriger ist als der Steuervorteil auf die Hauptleistung. Auch soziale Fürsorge-Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind unschädlich. Wichtig: Das ist keine starre gesetzliche Grenze, sondern eine Einzelfallprüfung – die rund 10 % sind ein Richtwert.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung – und wann nicht?

Größter Vorteil bei niedrigem Resteinkommen

Die Fünftelregelung wirkt am stärksten, wenn Dein übriges Einkommen im Abfindungsjahr niedrig ist. Dann landet das hinzugerechnete Fünftel in einer flacheren Zone der Progression, und die Verfünffachung der Steuer auf dieses Fünftel fällt günstiger aus als die volle Versteuerung. Genau das hast Du im Zweitbeispiel oben gesehen: Bei der hohen Abfindung war die Ersparnis mit rund 2.760 € spürbar.

Kein Vorteil, wenn Du ohnehin den Spitzensteuersatz zahlst

Liegt Dein übriges zu versteuerndes Einkommen bereits bei oder über der Spitzensteuersatz-Grenze – 2026 sind das 69.879 € für Ledige (42 %, § 32a EStG, LStH 2026, Stand 2026) –, dann wird auch das hinzugerechnete Fünftel mit 42 % belastet. Die anschließende Verfünffachung führt rechnerisch wieder zur vollen Versteuerung: Es bleibt schlicht kein Effekt übrig. Das ist eine mathematische Schlussfolgerung aus § 34 i. V. m. § 32a EStG, kein Gesetzeszitat. Kurz: Wer ohnehin den Spitzensteuersatz zahlt, hat von der Fünftelregelung nichts.

Steuern sparen bei der Abfindung: 4 legale Hebel

1. Auszahlung ins Folgejahr verschieben

Verlegst Du die Auszahlung in ein Jahr mit niedrigerem Erwerbseinkommen – etwa weil Du dann nicht mehr das ganze Jahr arbeitest –, senkt das die Progression auf Dein Resteinkommen und erhöht den Effekt der Fünftelregelung. Das ist ein legaler, oft verhandelbarer Hebel (Ableitung aus § 34 i. V. m. § 32a EStG). Achtung: Beziehst Du im Folgejahr Arbeitslosengeld I, kann der Progressionsvorbehalt (siehe unten) den Effekt dämpfen. Den richtigen Zeitpunkt solltest Du also rechnen lassen.

2. Teil der Abfindung in die Altersvorsorge einzahlen

Beiträge in die gesetzliche Rente, eine Basisrente (Rürup) oder eine berufsständische Versorgung mindern als Sonderausgaben Dein zu versteuerndes Einkommen – 2026 bis zum Höchstbetrag von 30.826 € (Alleinstehende) bzw. 61.652 € (Zusammenveranlagte), seit 2023 zu 100 % abziehbar (§ 10 Abs. 3 EStG, Stand 2026 – an die SV-Rechengrößen 2026 gekoppelt). Wichtig zur Abgrenzung: Eine Betriebsrente bzw. Direktversicherung läuft über § 3 Nr. 63 EStG und nicht über diesen Altersvorsorge-Höchstbetrag – das gehört nicht in denselben Topf. Mehr Hintergrund findest Du in unserem Ratgeber Variable Vergütung verstehen: Bonus und Provision richtig bewerten.

3. Kirchensteuer-Teilerlass beantragen

Bist Du Kirchenmitglied, lohnt sich oft ein formloser Antrag beim Kirchensteueramt Deiner Diözese oder Landeskirche: Übliche Verwaltungspraxis ist ein Erlass von etwa 50 % der auf die Abfindung (als außerordentliche Einkunft i. S. § 34 EStG) entfallenden Kirchensteuer. Wichtig: Das ist kein bundeseinheitlicher Rechtsanspruch, sondern Ermessen und regional unterschiedlich – mit guter Begründung ist auch mehr möglich, garantiert ist aber nichts. Frag bei Deiner Landeskirche konkret nach (Stand 2026, gängige aber nicht garantierte Praxis).

4. Vorsicht: Progressionsvorbehalt durch Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist zwar steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), erhöht aber über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) den Steuersatz auf Dein übriges zu versteuerndes Einkommen. Im Abfindungsjahr kann das den Steuervorteil teilweise auffressen. Rechne diesen Effekt unbedingt mit ein, wenn Du eine Verschiebung der Auszahlung planst.

Abfindung und Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhenszeit kurz erklärt

Wenn Du Deinen Job über einen Aufhebungsvertrag oder eine eigene Lösung beendest, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen (§ 159 SGB III) – in Härtefällen auf 3 oder 6 Wochen verkürzt. Unabhängig davon kann eine Abfindung den Beginn des Arbeitslosengeldes über das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III) verschieben, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde – längstens für ein Jahr. Details stehen im Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit. Wer den Arbeitsplatz wechselt, sollte auch seine Unterlagen im Blick behalten: Arbeitszeugnis: Deine Rechte beim Jobwechsel.

Häufige Fragen

Wer beantragt die Fünftelregelung?

Seit 2025 musst Du sie selbst über Deine Einkommensteuererklärung geltend machen – der Arbeitgeber wendet sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr an (§ 39b EStG, aufgehoben durch das Wachstumschancengesetz). Du trägst die Abfindung in der Anlage N, Zeile 17 ein; das Finanzamt rechnet die Fünftelregelung dann automatisch durch, wenn sie günstiger ist. Ohne Steuererklärung geht der Vorteil verloren.

Wie hoch ist meine Abfindung überhaupt?

Eine gängige Faustformel sind 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr (Regelabfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG; Zeiträume über 6 Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet). Wichtig: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch – die Höhe ist meist Verhandlungssache. Der § 1a-KSchG-Anspruch hat enge Voraussetzungen (betriebsbedingte Kündigung, Hinweis des Arbeitgebers auf die Abfindung bei Klageverzicht, Verstreichenlassen der 3-Wochen-Klagefrist). Wie Du in solche Gespräche gehst, zeigt unser Ratgeber So verhandelst Du Gehalt und Abfindung souverän.

Wird meine Abfindung auf die Rente angerechnet?

Nein. Da auf die Abfindung keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden (sie ist sozialversicherungsfrei, § 14 SGB IV), entstehen auch keine zusätzlichen Entgeltpunkte oder Rentenanwartschaften. Deine Abfindung erhöht Deine spätere Rente also nicht.

Muss ich Sozialabgaben auf die Abfindung zahlen?

Bei einer echten Abfindung nein – sie ist beitragsfrei in Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 14 SGB IV). Ausnahmen können bei freiwillig gesetzlich Versicherten und bei "unechten" Abfindungen (nachgezahltem Lohn) gelten. Im Zweifel klärt das Deine Krankenkasse.

Warum wurde so viel Lohnsteuer von meiner Abfindung abgezogen?

Weil der Arbeitgeber seit 2025 die volle Lohnsteuer einbehält und die Fünftelregelung nicht mehr selbst anwendet (§ 39b EStG, aufgehoben zum 1.1.2025). Den zu viel gezahlten Betrag holst Du Dir über die Einkommensteuererklärung zurück – Eintrag in der Anlage N, Zeile 17.

Lohnt sich die Fünftelregelung für mich immer?

Nicht zwingend. Bei niedrigem Resteinkommen ist der Effekt am größten. Liegt Dein übriges zu versteuerndes Einkommen aber bereits bei oder über 69.879 € (Ledige, Spitzensteuersatz 42 %, Stand 2026), bringt die Fünftelregelung rechnerisch keinen Vorteil mehr. Das Finanzamt prüft die Günstiger-Variante aber ohnehin automatisch.

Fazit

Deine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei – und die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast spürbar mildern, vor allem bei niedrigem Resteinkommen und hoher Abfindung. Die zentrale Entscheidung seit 2025: Du musst eine Einkommensteuererklärung abgeben, sonst verschenkst Du den Vorteil. Plane außerdem den Auszahlungszeitpunkt klug und prüfe Altersvorsorge-Einzahlung und Kirchensteuer-Erlass als zusätzliche Hebel (alle Werte Stand 2026, jährlich veränderlich). Wenn der Jobwechsel ansteht, findest Du hier passende Jobs für Deinen nächsten Schritt – und mit unseren kostenlosen Lebenslauf-Vorlagen für die Bewerbung bist Du schnell startklar. Für die Gehaltsverhandlung im neuen Job lohnt der Blick in den Gehaltsvergleich mit aktuellen Gehaltsdaten und in die Tarif- und Entgelttabellen im Überblick.

Veröffentlicht am 24.06.2026

JJ

Jana, JobJump Redaktion

Leitende Karriereexpertin & JobCoach

Als leitende Karriereexpertin bei JobJump repräsentiert Jana die gebündelte Erfahrung unseres Redaktionsteams aus langjährigen Karriereberatern und HR-Profis. Sie ist maßgeblich an der Entwicklung unserer Inhalte beteiligt, stellt sicher, dass jede Empfehlung praxisnah und wirksam ist und spiegelt die neuesten Trends im Bewerbungs- und Arbeitsmarkt wider. Ihr Fokus liegt darauf, unser Kollektivwissen zugänglich zu machen und Sie auf Ihrem Karriereweg optimal zu unterstützen.

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