Ihr habt geheiratet – und plötzlich steht die Frage im Raum: Sollen wir die Steuerklassen wechseln? III/V oder doch bei IV/IV bleiben? Die kurze Antwort vorweg: Welche Kombination Du wählst, ändert nichts an der Steuer, die Ihr am Jahresende insgesamt zahlt – sie verschiebt nur, wann und bei wem das Geld monatlich ankommt. Dieser Ratgeber zeigt Dir mit zwei Brutto-Netto-Rechnern im Direktvergleich, wann sich III/V wirklich lohnt, wo es teuer wird und welche faire Alternative es gibt.
Die Steuerklassenwahl ist vor allem eine Frage der Liquidität – nicht der Ersparnis.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- III/V verschiebt nur, spart nicht: Die Kombination bringt dem Hauptverdiener mehr monatliches Netto, ändert aber nichts an der gemeinsamen Jahressteuer (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG). Mehr Geld jeden Monat heißt oft: Nachzahlung am Jahresende.
- Faustregel 60:40: III/V passt grob, wenn ein Partner mindestens ca. 60 % des gemeinsamen Bruttos verdient – der Höherverdiener bekommt Klasse III, der andere Klasse V. Das ist eine redaktionelle Faustregel, kein gesetzlicher Schwellenwert.
- Die faire Alternative: Steuerklasse IV mit Faktor (§ 39f EStG) verteilt die Splitting-Ersparnis schon monatlich gerecht und vermeidet hohe Nachzahlungen.
- Frist 30. November: Der Antrag muss spätestens am 30.11. beim Finanzamt eingehen, um noch im laufenden Jahr zu wirken (§ 39 Abs. 6 EStG).
- Wirklich wichtig wird die Klasse vor Lohnersatzleistungen: Elterngeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss, ALG I und Krankengeld richten sich nach dem Netto – Klasse V senkt sie spürbar.
Du willst Dein eigenes Netto je Steuerklasse durchrechnen? Nutze den Brutto-Netto-Rechner und berechne Dein Netto nach Steuerklasse.
III/V oder IV/IV – was ist der Unterschied?
Sobald Ihr heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, habt Ihr drei mögliche Kombinationen: IV/IV, III/V oder IV mit Faktor. Eingetragene Lebenspartner sind Eheleuten dabei steuerlich vollständig gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG, nach dem BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013) – alle Optionen gelten für Euch identisch.
Steuerklasse IV/IV: der Standard nach der Heirat
IV/IV ist der gesetzliche Standard für Eheleute und eingetragene Lebenspartner. Diese Kombination wird automatisch ab dem Monat der Eheschließung gebildet (§ 39e Abs. 3 S. 3 EStG) – auch dann, wenn nur einer von Euch Einkommen hat. Technisch bildet und speichert das Bundeszentralamt für Steuern die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); der Meldeweg läuft vom Standesamt über die Meldebehörde in die ELStAM-Datenbank. Wichtig: Weder das Standesamt noch die Meldebehörde "vergeben" eine Steuerklasse. Für jeden aktiven Wechsel – also auf III/V oder das Faktorverfahren – ist das Finanzamt zuständig (§ 39 Abs. 2 S. 2, § 39 Abs. 6 EStG); dort stellst Du den Antrag.
In IV/IV wird jeder von Euch so besteuert, als wäre er allein – jeder bekommt seinen eigenen Grundfreibetrag. Bei ähnlich hohen Einkommen ist das die fairste und unkomplizierteste Wahl, weil sich der Lohnsteuerabzug schon unterjährig nah an der tatsächlichen Jahressteuer bewegt.
Steuerklasse III/V: doppelter Freibetrag beim einen, kein Freibetrag beim anderen
Bei III/V gibt der Geringverdiener seinen Grundfreibetrag rechnerisch an den Höherverdiener ab. Der Partner in Klasse III bekommt dadurch den doppelten Grundfreibetrag und die niedrigsten Abzüge – 2026 sind das laut Bundesfinanzministerium 24.696 EUR (zweimal der Grundfreibetrag von 12.348 EUR pro Person). Der Partner in Klasse V hat keinen eigenen Grundfreibetrag mehr und entsprechend hohe Abzüge. Die Mechanik dahinter ist in § 38b EStG geregelt.
| Merkmal | Klasse III | Klasse V |
|---|---|---|
| Wer? | Höherverdiener | Geringverdiener |
| Grundfreibetrag | doppelt (24.696 EUR, 2026) | keiner (abgegeben) |
| Monatliche Abzüge | niedrig | hoch |
| Effekt aufs Monatsnetto | deutlich mehr | deutlich weniger |
Steuerklasse IV mit Faktor: die faire dritte Option
Die dritte Variante: Beide behalten Klasse IV, das Finanzamt setzt aber auf gemeinsamen Antrag einen Faktor fest (§ 39f EStG). Dieser Faktor verteilt die Splitting-Ersparnis bereits monatlich nach Eurem Einkommensanteil – jeder zahlt also genau so viel, wie seinem Anteil entspricht. Dazu gleich mehr im eigenen Abschnitt.
Wann lohnt sich III/V? Die 60:40-Faustregel
Faustregel: ab ca. 60:40-Einkommensverhältnis bringt III/V monatlich mehr aufs Konto
Die gängige Faustregel lautet: III/V passt, wenn ein Partner mindestens ca. 60 % und der andere höchstens ca. 40 % des gemeinsamen Bruttos verdient. Wichtig zum Verständnis: 60:40 ist kein gesetzlicher "ab-hier-lohnt-es-sich"-Schwellenwert. Klasse III gibt dem Höherverdiener immer mehr Monatsnetto. Die 60:40-Marke beschreibt vielmehr den Punkt, an dem der unterjährige Lohnsteuerabzug ungefähr der gemeinsamen Jahressteuer entspricht – der Tarif der Klasse V rechnet vereinfacht so, als trüge der V-Partner rund 40 % des gemeinsamen Lohns.
Liegen Eure Einkommen näher beieinander (etwa 55:45), zieht III/V unterjährig oft zu wenig Lohnsteuer ein – das Ergebnis ist eine spürbare Nachzahlung. Dann sind IV/IV oder IV mit Faktor die ruhigere Wahl. Die zugrunde liegende Tarifmechanik ist in § 38b und § 39b EStG geregelt; die konkrete "60:40"-Zahl selbst bleibt eine redaktionelle Faustregel.
Wer bekommt Klasse III, wer Klasse V?
Die Zuordnung ist eindeutig: Der Höherverdiener nimmt Klasse III (doppelter Grundfreibetrag, niedrigste Abzüge), der Geringverdiener nimmt Klasse V (kein eigener Freibetrag, hohe Abzüge). Andersherum verschenkt Ihr Liquidität, weil der Vorteil der Klasse III dort am stärksten wirkt, wo das höhere Einkommen liegt. Wenn Eure Gehälter stark schwanken oder Ihr ein sehr ungleiches Verhältnis habt, hilft ein Blick auf die Frage, was Teilzeit oder Vollzeit für Gehalt und Netto bedeutet.
Der Netto-Unterschied im Direktvergleich
Beispiel: 60.000 EUR brutto in Steuerklasse III vs. Steuerklasse V
Am deutlichsten wird der Effekt, wenn Du dasselbe Brutto einmal in Klasse III und einmal in Klasse V durchrechnest. Die beiden Rechner unten zeigen genau das: 60.000 EUR Jahresbrutto, links als Klasse III (Höherverdiener), rechts als Klasse V (Geringverdiener). Auf dem Smartphone stehen sie untereinander, auf dem Tablet und Desktop nebeneinander.
Steuerklasse III (Höherverdiener)
Steuerklasse V (Geringverdiener)
So liest Du das Ergebnis – und warum es nur die halbe Wahrheit ist
- Die Differenz der beiden Netto-Werte zeigt, wie viel mehr beim III-Partner ankommt und wie viel weniger beim V-Partner – bei identischem Brutto.
- Die Summe der beiden Einzel-Nettos ist nicht Euer gemeinsames Familien-Netto (jeder Partner hat ein eigenes Brutto). Der Vergleich illustriert nur den reinen Steuerklassen-Effekt.
- Hinweis: Der Rechner zieht die volle Sozialversicherung ab und ist damit für reguläre Arbeitnehmer korrekt.
Übrigens: Bei den hier gezeigten Bruttobeträgen fällt in der Regel kein Solidaritätszuschlag an. Der Soli (5,5 % der Lohn-/Einkommensteuer) wird erst oberhalb einer Freigrenze fällig – 2026 liegt diese laut Bundesfinanzministerium bei 20.350 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 EUR (Zusammenveranlagung) festgesetzter Steuer, was grob rund 73.000 bzw. 146.000 EUR Brutto entspricht. Abgeschafft ist der Soli damit nicht (das Bundesverfassungsgericht bestätigte ihn am 26.03.2025 als verfassungsgemäß) – für die meisten Arbeitnehmer beträgt er aber 0 EUR. Die Freigrenze wird jährlich angepasst (Stand 2026).
Der größte Irrtum: III/V spart KEINE Steuern
Die Jahressteuer ist identisch – egal welche Kombination
Das ist der wichtigste Punkt überhaupt: Eure gemeinsame Jahressteuer ist bei III/V, IV/IV und IV mit Faktor exakt gleich. Grund ist der Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 i. V. m. § 26b EStG), der bei der Zusammenveranlagung greift – egal, welche Lohnsteuerklassen Ihr unterjährig hattet. Die Steuerklassenkombination verschiebt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug; die Einkommensteuererklärung gleicht am Ende alles wieder aus. Die Steuerklassenwahl ist damit in erster Linie eine Liquiditätsfrage, keine Ersparnis.
Wer III/V wählt, hat schlicht jeden Monat mehr Geld zur Verfügung – muss aber damit rechnen, einen Teil davon über die Steuererklärung zurückzugeben.
Warum III/V fast immer zur Pflicht-Steuererklärung und oft zur Nachzahlung führt (§ 46 EStG)
Wer in Klasse V (oder mit Faktor) abrechnet, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Auslöser ist dabei der Abzug nach Klasse V bzw. das Faktorverfahren – nicht die Klasse III an sich.
Und die Nachzahlung? Der Tarif der Klasse V unterstellt rechnerisch, der V-Partner trage rund 40 % des gemeinsamen Lohns. Trägt er real einen höheren Anteil, wurde unterjährig zu wenig Lohnsteuer einbehalten – das Finanzamt fordert die Differenz zurück. Laut Finanztip kommt es bei III/V "fast immer" zu einer Nachzahlung. Die "40 %" sind dabei eine vereinfachte Beschreibung der Klasse-V-Tarifformel, kein fester gesetzlicher Prozentsatz.
Die faire Alternative: Steuerklasse IV mit Faktor
So funktioniert das Faktorverfahren (§ 39f EStG)
Beim Faktorverfahren behaltet Ihr beide Klasse IV, das Finanzamt setzt auf gemeinsamen Antrag aber einen Faktor fest – allerdings nur, wenn dieser kleiner als 1 ist. Berechnet wird er als Verhältnis aus der voraussichtlichen gemeinsamen Jahressteuer nach Splittingtarif (Y) und der Summe der Lohnsteuer beider Partner bei Klasse IV (X), also Y : X, auf drei Nachkommastellen ohne Rundung (§ 39f EStG). Das Ergebnis: Die Splitting-Ersparnis wird bereits monatlich nach Eurem Einkommensanteil verteilt, statt erst über die Steuererklärung.
Der einmal gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr seiner erstmaligen Geltung oder letzten Änderung folgt (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG) – also bis zu rund zwei Jahre, danach ist ein Neuantrag nötig. Diese mehrjährige Geltung ist keine neue Reform: Sie wurde bereits durch das Bürokratieentlastungsgesetz (eingeführt 2015, wirksam ab 2019) geschaffen.
Vorteile und Nachteile auf einen Blick
| IV mit Faktor | III/V | |
|---|---|---|
| Verteilung der Abzüge | gerecht nach Einkommensanteil | einseitig (mehr beim III-Partner) |
| Monatliches Netto | realistisch, eher weniger | für den Haushalt unterjährig mehr |
| Nachzahlungsrisiko | gering | hoch ("fast immer", laut Finanztip) |
| Steuererklärung | Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) | Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG) |
Der Lohnsteuerabzug nähert sich beim Faktorverfahren der tatsächlichen Jahressteuer an, sodass hohe Nachzahlungen weitgehend ausbleiben. Der Preis dafür: Der Haushalt hat unterjährig weniger Netto auf dem Konto als bei III/V, und die Steuererklärung bleibt auch hier Pflicht. Wer sein eigenes Brutto durchspielen will, nutzt am besten den Brutto-Netto-Rechner mit dem eigenen Gehalt.
Sonderfall: Elterngeld, Mutterschaftsgeld & Co. – hier lohnt der Wechsel wirklich
Vor Lohnersatzleistungen entscheidet das Timing der Steuerklasse über bares Geld.
Lohnersatzleistungen richten sich nach dem Netto – Klasse V kostet bares Geld
Hier wird die Steuerklassenwahl zum echten Geldthema – und zwar dauerhaft, nicht nur als Liquiditätsverschiebung. Leistungen wie ALG I, Krankengeld, der Mutterschaftsgeld-Zuschuss, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Kurzarbeitergeld werden auf Basis des Nettos berechnet. Wer in Klasse V steckt, hat ein niedrigeres Netto – und bekommt entsprechend weniger.
Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung/IMK (IMK Working Paper Nr. 190, 2020): Beim Krankengeld lag die Differenz in einem Modellfall mit 5.000 EUR Brutto bei bis zu ca. 697 EUR pro Monat zwischen Klasse III und Klasse V; die begleitende Pressemitteilung titelte "bis zu 700 Euro monatlich". Das ist ein Modellwert aus einer Forschungsstudie, der nur für diesen konkreten Bruttobetrag gilt – kein amtlicher oder allgemeingültiger Betrag. Die Richtung stimmt aber für alle: Klasse V drückt die Lohnersatzleistung.
Die 7-Monats-Frist vor dem Mutterschutz
Fürs Elterngeld gilt: Maßgeblich ist nach § 2c Abs. 3 BEEG die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum (in der Regel die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat) in der überwiegenden Zahl der Monate galt – also die "relativ am längsten geltende Steuerklasse". Das Bundessozialgericht hat das ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 27.06.2019, Az. B 10 EG 3/18 R; BSG-PM 26/2019: "Die relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidet"). Es kommt also nicht auf starre 7 Monate an, sondern auf die relative Mehrheit der Monate.
Praktisch abgeleitet heißt das: Wer die günstige Klasse (in der Regel III) in mindestens 7 der 12 Monate halten will, sichert sich die Mehrheit – daher die Faustregel "rund 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes". Da der Wechsel aber erst ab dem Folgemonat der Antragstellung wirkt, musst Du den Antrag noch früher stellen. Die "7 Monate" sind dabei eine praktische Ableitung, kein Gesetzeswortlaut.
Auch beim Mutterschaftsgeld-Zuschuss des Arbeitgebers zählt das Netto: Berechnet wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR pro Tag und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 MuSchG). Klasse III in diesen drei Monaten erhöht den Zuschuss; Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt.
Auch bei Arbeitslosengeld und Krankengeld: rechtzeitig in Klasse III wechseln
Zeichnet sich Arbeitslosigkeit oder eine längere Krankheit ab, gilt dasselbe Prinzip: Wer rechtzeitig in die günstigere Klasse wechselt, sichert sich ein höheres Netto als Berechnungsgrundlage – und damit eine höhere Leistung. "Rechtzeitig" heißt: bevor der Bemessungszeitraum beginnt, da der Wechsel erst ab dem Folgemonat greift. Plane diesen Schritt also möglichst früh ein.
Steuerklasse wechseln: So gehst Du vor
Antrag online über ELSTER oder per Formular beim Finanzamt
Den Wechsel beantragst Du beim Finanzamt – online über Mein ELSTER ("Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" inklusive Steuerklassenwechsel für Ehegatten und Lebenspartner) oder klassisch auf Papier (Hauptvordruck Lohnsteuer-Ermäßigung plus Antrag auf Steuerklassenwechsel). Seit 2025 ist auch die rein elektronische Antragstellung möglich. Grundsatz: Beide Partner stimmen zu bzw. unterschreiben. Eine Ausnahme gibt es beim einseitigen Wechsel von III oder V zurück auf IV – dafür genügt eine Unterschrift. Die genauen Vordruck-Bezeichnungen können je Bundesland leicht abweichen.
Frist 30. November & ab wann der Wechsel wirkt
Der Antrag muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres beim Finanzamt eingehen, um noch im selben Jahr zu wirken (§ 39 Abs. 6 EStG; für den Faktor analog § 39f Abs. 3 S. 1 EStG). Geht er später ein, greift der Wechsel erst ab Januar des Folgejahres. Wirksam wird er jeweils ab dem 1. des Folgemonats der Antragstellung: Stellst Du den Antrag am 14. März, gilt die neue Klasse ab dem 1. April. Einzige Ausnahme: Bei einer Heirat wirkt die automatische IV/IV-Einstufung rückwirkend ab dem Monat der Eheschließung.
Seit 2020: mehrmals pro Jahr wechselbar – Arbeitgeber wird automatisch informiert
Seit dem 01.01.2020 ist der Wechsel für Ehegatten und Lebenspartner nicht mehr auf einmal pro Jahr begrenzt – das Wort "einmalig" wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz aus § 39 Abs. 6 S. 3 EStG gestrichen. Ihr könnt also bei Bedarf mehrfach pro Jahr wechseln (jeweils bis zum 30.11.).
Deinen Arbeitgeber musst Du dabei nicht gesondert informieren: Das Finanzamt veranlasst die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, diese werden über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt, und der Arbeitgeber ruft sie elektronisch ab und passt den Lohnsteuerabzug automatisch an.
Werden Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?
Stand 2026: Reform verschoben, frühestens hypothetisch ab 2030
Kurz gesagt: Die Abschaffung ist 2026 nicht umgesetzt. Vorgesehen war sie im Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) – der Ampel-Entwurf von 2024 sah vor, III/V zum 1.1.2030 in das Faktorverfahren der Klasse IV zu überführen. Nach dem Bruch der Ampel-Koalition (Dezember 2024) fiel dieser Teil aber aus der verabschiedeten Endfassung heraus. Die seither regierende Koalition aus CDU/CSU und SPD will III/V nicht abschaffen; eine Wiederaufnahme ist politisch offen.
Für Dich heißt das: III/V besteht weiter und kann ganz normal beantragt werden. Eine beschlossene Abschaffung gibt es derzeit nicht; sie ist frühestens hypothetisch ab 2030 denkbar und bleibt politisch offen (Stand 2026).
Häufige Fragen
Spare ich mit Steuerklasse III/V Steuern?
Nein. Eure gemeinsame Jahressteuer ist bei III/V, IV/IV und IV mit Faktor identisch (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG). III/V bringt dem Hauptverdiener nur monatlich mehr Netto – über die Steuererklärung wird die Differenz wieder ausgeglichen, oft als Nachzahlung. Die Steuerklassenwahl ist eine Liquiditätsfrage, keine Ersparnis.
Ab welchem Einkommensverhältnis lohnt sich III/V?
Als Faustregel gilt ein Verhältnis von ca. 60:40 oder ungleicher – ein Partner verdient mindestens rund 60 % des gemeinsamen Bruttos. Das ist eine redaktionelle Faustregel, kein gesetzlicher Schwellenwert. Bei ähnlichen Einkommen (z. B. 55:45) drohen bei III/V Nachzahlungen; dann sind IV/IV oder IV mit Faktor die ruhigere Wahl.
Wer bekommt Klasse III und wer Klasse V?
Der Höherverdiener nimmt Klasse III (doppelter Grundfreibetrag, niedrige Abzüge), der Geringverdiener Klasse V (kein eigener Freibetrag, hohe Abzüge). Umgekehrt würdet Ihr unterjährig Liquidität verschenken.
Bis wann muss ich den Steuerklassenwechsel beantragen?
Spätestens am 30. November des laufenden Jahres muss der Antrag beim Finanzamt eingehen, damit er noch im selben Jahr wirkt (§ 39 Abs. 6 EStG). Er greift ab dem 1. des Folgemonats der Antragstellung. Seit 2020 sind auch mehrere Wechsel pro Jahr möglich.
Warum sollte ich vor dem Elterngeld die Steuerklasse wechseln?
Weil Elterngeld auf Basis des Nettos berechnet wird und Klasse V dieses Netto senkt. Maßgeblich ist nach § 2c Abs. 3 BEEG die Klasse, die im Bemessungszeitraum überwiegend galt (BSG, Urteil vom 27.06.2019, B 10 EG 3/18 R). Praktisch heißt das: die günstige Klasse rund 7 Monate vor dem Mutterschutz sichern – und den Antrag wegen der Folgemonats-Regel noch früher stellen.
Was ist besser: III/V oder IV mit Faktor?
III/V bringt unterjährig mehr Netto, aber ein hohes Nachzahlungsrisiko. IV mit Faktor (§ 39f EStG) verteilt die Abzüge gerecht nach Einkommensanteil und vermeidet hohe Nachzahlungen, liefert aber weniger Monatsnetto. Wer Nachzahlungen scheut und eine faire Verteilung möchte, fährt mit dem Faktor besser; wer maximale monatliche Liquidität braucht, mit III/V.
Fazit
Die wichtigste Erkenntnis zuerst: Welche Steuerklassenkombination Ihr wählt, ändert nichts an Eurer Jahressteuer – es geht allein darum, wann das Geld ankommt. III/V lohnt sich bei deutlichem Einkommensgefälle (ab ca. 60:40), wenn Ihr unterjährig mehr Liquidität wollt und mit einer Nachzahlung leben könnt. IV/IV ist die unkomplizierte Wahl bei ähnlichen Einkommen. IV mit Faktor ist die fairste Lösung dazwischen: gerechte Verteilung, kaum Nachzahlung. Richtig wichtig wird die Klasse vor Lohnersatzleistungen – hier sichert die rechtzeitige Klasse III bares Geld.
Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung; bei kniffligen Einzelfällen helfen ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater. Für den schnellen Überblick über alle Rechner, Löhne und Tarifvergleiche schau in den Gehalt-Bereich mit Löhnen, Rechnern und Tarifvergleichen – oder vergleiche gleich die besten Gehaltsrechner 2026 im Überblick.