Die Probezeit verunsichert viele: Darf der Arbeitgeber einfach so kündigen? Wie schnell musst Du gehen – und was passiert mit Urlaub, Lohn und Krankheit? Hier bekommst Du alle Antworten auf einen Blick: die gesetzliche Höchstdauer, die kurze Kündigungsfrist und die Rechte, die Du auch ohne vollen Kündigungsschutz trotzdem hast.
In der Probezeit gelten kürzere Fristen – aber Du hast trotzdem mehr Rechte, als viele denken.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Maximale Dauer: Die Probezeit dauert höchstens 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Kündigungsfrist: In der Probezeit beträgt sie nur 2 Wochen – und zwar für beide Seiten (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Ohne Grund: Eine Kündigung in der Probezeit braucht in der Regel keine Begründung, weil der allgemeine Kündigungsschutz erst nach mehr als 6 Monaten greift (§ 1 Abs. 1 KSchG).
- Aber: Sonderkündigungsschutz (z.B. bei Schwangerschaft) und das Verbot von sittenwidrigen oder diskriminierenden Kündigungen gelten auch in der Probezeit (§ 612a BGB, AGG).
- Form: Jede Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen – E-Mail, WhatsApp oder SMS sind unwirksam (§ 623 BGB).
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Zweifel und besonders wegen der kurzen Klagefristen solltest Du anwaltlichen Rat einholen.
Was ist die Probezeit eigentlich?
Die Probezeit ist eine Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten kennenlernen: Du prüfst, ob der Job zu Dir passt, und der Arbeitgeber prüft, ob Du die richtige Wahl warst. Rechtlich bedeutet sie vor allem eines – eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Eine Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Steht dort nichts dazu, gibt es auch keine verkürzte Frist. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Eine Probezeit ist keine Befristung. Dein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Ablauf der Probezeit – es läuft unbefristet weiter, sofern keiner kündigt. Wie eine echte Befristung funktioniert und welche Risiken sie hat, liest Du im Ratgeber Befristeter Arbeitsvertrag: Chancen und Risiken für Arbeitnehmer.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die gesetzliche Höchstdauer: 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB)
Die verkürzte 2-Wochen-Frist gilt laut § 622 Abs. 3 BGB "längstens für die Dauer von sechs Monaten". Eine im Vertrag länger vereinbarte "Probezeit" bleibt zwar wirksam – ab dem 7. Monat gelten dann aber automatisch die normalen Fristen des § 622 Abs. 1 BGB. Praktisch heißt das: Mehr als 6 Monate kurze Frist gibt es nicht.
Probezeit im Ausbildungsvertrag: 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG)
In der Berufsausbildung ist eine Probezeit gesetzlich zwingend. Sie muss laut § 20 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während dieser Ausbildungs-Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Grund gekündigt werden – allerdings nur schriftlich (§ 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BBiG). Erst nach der Probezeit braucht eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses einen wichtigen Grund (§ 22 Abs. 2 BBiG).
Probezeit im befristeten Vertrag: nur "verhältnismäßig" (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
Hast Du einen befristeten Vertrag, darf die Probezeit nicht beliebig lang sein. Seit dem 1. August 2022 gilt: Eine vereinbarte Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Einen festen Prozentsatz – etwa 25 % der Befristungsdauer – gibt es dabei nicht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Einzelfallabwägung nach erwarteter Befristungsdauer und Art der Tätigkeit (BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24).
Kann die Probezeit verlängert werden?
Eine unter 6 Monaten vereinbarte Probezeit könnt ihr einvernehmlich bis maximal 6 Monate verlängern. Eine echte Verlängerung der kurzen 2-Wochen-Frist über die 6 Monate hinaus sieht das Gesetz nicht vor (§ 622 Abs. 3 BGB) – in der Praxis wird stattdessen manchmal eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Lass Dir eine solche Vereinbarung immer schriftlich geben.
Kündigung in der Probezeit: Frist und Ablauf
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen – für beide Seiten
In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Norm ist neutral formuliert, die Frist gilt also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. § 622 Abs. 6 BGB verbietet zusätzlich, dass für Dich als Arbeitnehmer eine längere Frist gilt als für den Arbeitgeber.
Während der Probezeit sind 2 Wochen grundsätzlich die kurze gesetzliche Frist. Eine längere Frist kann im Vertrag vereinbart werden (begrenzt durch § 622 Abs. 6 BGB). Kürzere Fristen sind nur in engen Ausnahmen möglich: per Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB) oder einzelvertraglich bei vorübergehender Aushilfe von höchstens 3 Monaten (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB).
Wann beginnt und endet die Frist?
Anders als bei der normalen Kündigung (§ 622 Abs. 1 BGB) gibt es in der Probezeit keinen festen Stichtag wie den 15. oder das Monatsende. Die 2-Wochen-Frist läuft taggenau ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung (Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Geht Dir die schriftliche Kündigung also am 10. zu, endet das Arbeitsverhältnis 14 Kalendertage später – Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Kündigung am letzten Tag der Probezeit – geht das?
Ja. Entscheidend ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht (§ 130 BGB). Bis zum letzten Probezeit-Tag gilt die kurze 2-Wochen-Frist (§ 622 Abs. 3 BGB); der eigentliche Beendigungstermin darf danach liegen. Eine Kündigung, die erst nach Ablauf der Probezeit bei Dir ankommt, fällt dagegen schon unter die längeren Fristen.
Braucht der Arbeitgeber einen Grund?
Nein – für die ordentliche Kündigung in der Probezeit besteht in der Regel kein Begründungszwang, weil das Kündigungsschutzgesetz vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit noch nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Trotzdem muss die Kündigung formgerecht sein: Sie muss laut § 623 BGB schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Die elektronische Form ist für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich ausgeschlossen – eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist nichtig (§ 623 i.V.m. § 125 BGB). Diese Ausschlussregel gilt nur für die Kündigung; sie ist nicht mit dem Arbeitszeugnis zu verwechseln, für das seit dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen auch eine elektronische Form zulässig ist.
Deine Rechte in der Probezeit (Du hast mehr als Du denkst)
Kein normaler Kündigungsschutz – aber Sonderkündigungsschutz greift
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Wichtig: Probezeit und KSchG-Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge. Die Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) verkürzt nur die Kündigungsfrist. Der allgemeine Kündigungsschutz hängt dagegen an der 6-monatigen Wartezeit des § 1 KSchG – auch ohne vereinbarte Probezeit besteht in den ersten 6 Monaten kein KSchG-Schutz.
Zusätzlich greift der KSchG-Schutz nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern (für nach dem 31.12.2003 eingestellte Beschäftigte; für davor Eingestellte gilt die 5er-Grenze, § 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeit zählt dabei anteilig (bis 20 Std. = 0,5; bis 30 Std. = 0,75); Azubis zählen nicht mit.
Auch ohne KSchG-Schutz ist eine Kündigung aber nicht völlig schrankenlos: Sie darf nicht treu- oder sittenwidrig sein, nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen und nicht diskriminieren (§§ 138, 242 BGB; § 612a BGB; AGG).
Schwanger in der Probezeit: Schutz während der Schwangerschaft (MuSchG)
Schwangere genießen auch in der Probezeit besonderen Schutz. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich verboten (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informiert wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Schwerbehinderung: Schutz erst nach 6 Monaten (SGB IX)
Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). In der typischen Probezeit greift dieser Schutz also noch nicht. Erst danach ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich (§ 168 SGB IX).
Urlaub: anteilig ab dem ersten Monat (Zwölftelung, § 5 BUrlG)
Urlaub steht Dir auch in der Probezeit zu. Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. In den ersten 6 Monaten erhältst Du Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 1 u. 2 BUrlG). Den vollen Jahresurlaubsanspruch hast Du erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG).
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (Werktage = Mo–Sa, § 3 Abs. 1 u. 2 BUrlG). Rechnerisch entspricht das 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche – das ist allerdings eine Umrechnung und nicht der Gesetzeswortlaut. Endet das Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener (auch anteiliger) Urlaub abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
| Beschäftigungsmonate | Anteiliger Urlaub (bei 24 Werktagen/Jahr) |
|---|---|
| 1 voller Monat | 2 Werktage |
| 2 volle Monate | 4 Werktage |
| 3 volle Monate | 6 Werktage |
| 4 volle Monate | 8 Werktage |
| 5 volle Monate | 10 Werktage |
| ab 6 Monaten | voller Jahresanspruch (§ 4 BUrlG) |
Berechnung nach der Zwölftelung des § 5 BUrlG, bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Vertragliche oder tarifliche Ansprüche können höher sein.
Krank in der Probezeit: Lohnfortzahlung nach 4 Wochen Wartezeit (§ 3 EFZG)
Wirst Du krank, hast Du nicht sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG); die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn. Danach zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) weiter; anschließend kann Krankengeld folgen (§ 3 Abs. 1 EFZG).
Greift die Lohnfortzahlung mangels Wartezeit noch nicht, kann die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld leisten (in der Regel rund 70 % des Regelentgelts, gedeckelt auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts, § 47 SGB V). Die genauen Voraussetzungen klärst Du am besten direkt mit Deiner Krankenkasse.
Wichtig zu wissen: Eine Krankheit schützt Dich in der Probezeit nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch während einer Krankschreibung kündigen – die 2-Wochen-Frist läuft trotzdem.
Selbst kündigen in der Probezeit – worauf Du achten musst
Auch für Dich gilt die 2-Wochen-Frist
Willst Du selbst gehen, kannst Du in der Probezeit ebenfalls mit der kurzen Frist von 2 Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Achte auch hier auf die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB) und darauf, dass Deine Kündigung dem Arbeitgeber nachweisbar zugeht. Eine Begründung musst Du nicht angeben.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden (bis zu 12 Wochen, § 159 SGB III)
Kündigst Du selbst, ohne direkt einen neuen Job zu haben, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie beträgt bei einer Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund in der Regel 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III) und mindert die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei einem wichtigen Grund oder besonderen Umständen – etwa einem bereits zugesagten Anschlussjob – kann sie entfallen oder sich auf 3 bzw. 6 Wochen verkürzen.
Beachte außerdem: Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I musst Du in der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§§ 142, 143 SGB III). Wer direkt aus der Probezeit fällt und vorher kaum gearbeitet hat, hat unter Umständen noch gar keinen ALG-I-Anspruch.
Nahtloser Wechsel: erst neuen Job sichern
Die sauberste Lösung ist fast immer, den nächsten Job zu haben, bevor Du kündigst – das umgeht die Sperrzeit und die Einkommenslücke. Jetzt offene Stellen finden und nahtlos wechseln. Wenn Pendeln ein Grund für den Wechsel war, schau Dir gezielt die Homeoffice-Jobs für den nahtlosen Neustart an. Und um direkt loszulegen, kannst Du mit einer Lebenslauf-Vorlage direkt weiterbewerben.
Gekündigt in der Probezeit – was jetzt zu tun ist
3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)
Hältst Du die Kündigung für unwirksam, musst Du schnell handeln: Eine Kündigungsschutzklage ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Das gilt auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit. Versäumst Du diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – deshalb ist die 3-Wochen-Frist so kritisch.
Wann sich eine Klage trotzdem lohnt
Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz kann eine Klage Sinn ergeben, etwa bei einem Formfehler (z.B. fehlende Unterschrift, Kündigung per E-Mail), bei Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), bei Diskriminierung nach dem AGG oder wenn ein Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, ggf. Schwerbehinderung) verletzt wurde. Ob das in Deinem Fall trägt, sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen – am besten sofort, wegen der 3-Wochen-Frist.
Sofort arbeitslos melden + Anspruch auf Arbeitszeugnis
Melde Dich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Außerdem hast Du auch bei einer Probezeit-Kündigung Anspruch auf ein mindestens einfaches Arbeitszeugnis, auf Verlangen auch ein qualifiziertes (§ 109 GewO). Was ein gutes Zeugnis ausmacht und worauf Du achten solltest, erklärt der Ratgeber Arbeitszeugnis: Definition, Bedeutung und deine Rechte.
Was bleibt netto? Gehalt für den nächsten Job realistisch einschätzen
Ob neuer Job oder Arbeitslosengeld – am Ende zählt, was netto übrig bleibt. Das Arbeitslosengeld I bemisst sich an Deinem pauschalierten Nettoentgelt und beträgt 60 % bzw. 67 % mit mindestens einem Kind (§ 149 SGB III). Genau deshalb lohnt es sich, beim nächsten Job das Zielgehalt realistisch einzuordnen.
Rechne aus, was von einem neuen Bruttogehalt netto bei Dir ankommt:
Die Werte sind nur eine Vorbelegung – Du kannst Gehalt und Steuerklasse im Rechner anpassen. Wenn Du gleich konkret werden willst: Jetzt offene Stellen finden und nahtlos wechseln. Wie viel in Deinem Beruf üblich ist, kannst Du außerdem über die Gehälter nach Beruf vergleichen oder direkt Tarifgehälter und Entgelttabellen nachschlagen.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?
Die verkürzte 2-Wochen-Kündigungsfrist gilt höchstens 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine länger vereinbarte Probezeit bleibt zwar wirksam, ab dem 7. Monat gelten dann aber die normalen Kündigungsfristen. In der Ausbildung beträgt die Probezeit 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG).
Kann mir in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
Ja. Da der allgemeine Kündigungsschutz erst nach mehr als 6 Monaten greift (§ 1 Abs. 1 KSchG), braucht eine ordentliche Kündigung in der Probezeit in der Regel keine Begründung. Sie muss aber schriftlich mit Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB) und darf nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein (§ 612a BGB, AGG).
Wie viel Kündigungsfrist habe ich in der Probezeit?
Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit 2 Wochen und gilt für beide Seiten gleichermaßen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie läuft taggenau ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung – es gibt keinen festen Stichtag wie den 15. oder das Monatsende.
Bin ich in der Probezeit kündbar, wenn ich schwanger bin?
Nein, in der Regel nicht. Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt auch in der Probezeit – während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung informiert wird.
Bekomme ich Lohn, wenn ich in der Probezeit krank werde?
Lohnfortzahlung gibt es erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG), danach bis zu 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Vorher kann die Krankenkasse Krankengeld zahlen (rund 70 % des Regelentgelts, gedeckelt auf 90 % des Nettos, § 47 SGB V).
Drohte mir eine Sperrzeit, wenn ich in der Probezeit selbst kündige?
Ja, das ist möglich. Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III), die zugleich die Anspruchsdauer mindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ein bereits zugesagter Anschlussjob kann die Sperrzeit vermeiden.
Fazit
In der Probezeit gilt eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), und eine Kündigung braucht meist keinen Grund – aber Du bist nicht schutzlos: Schriftform, Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft, anteiliger Urlaub und die 3-Wochen-Klagefrist sind Deine wichtigsten Hebel. Die entscheidende Frage nach einer Probezeit-Kündigung ist fast immer: Wie geht es finanziell weiter? Sicher Dir am besten zuerst den nächsten Schritt und finde jetzt offene Stellen für einen nahtlosen Wechsel.