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Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – das musst du vor der Unterschrift wissen
Arbeitswelt10 Min. Lesezeit

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – das musst du vor der Unterschrift wissen

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, beendet sein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen – und genau das ist aus Sicht der Agentur für Arbeit das Problem. Denn fast immer folgt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, und die kostet Dich gleich doppelt. In diesem Ratgeber erfährst Du, wie hoch der Verlust wirklich ist, wann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindert und was vor Deiner Unterschrift im Vertrag stehen sollte.

Person zögert vor der Unterschrift eines Aufhebungsvertrags

Vor der Unterschrift lohnt sich der genaue Blick: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Vertrag solltest Du eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beziehungsweise Deine Agentur für Arbeit einbeziehen.

Kurz und knapp: Was bedeutet die Sperrzeit für Dich?

Eine Sperrzeit ist eine Sanktion der Agentur für Arbeit. Sie tritt ein, wenn Du Dein Arbeitsverhältnis selbst gelöst hast – etwa durch einen Aufhebungsvertrag – und dafür keinen wichtigen Grund hattest. Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). In dieser Zeit ruht Dein Anspruch, es wird also kein Arbeitslosengeld gezahlt (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Das Tückische: Die Sperrzeit kostet Dich nicht nur die zwölf Wochen ohne Geld. Sie verkürzt zusätzlich Deinen gesamten Anspruch – dazu unten mehr. Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem auslösenden Ereignis, in der Regel also am Tag nach dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Sperrzeit vs. Ruhen wegen Abfindung – zwei verschiedene Fallen

Viele verwechseln zwei völlig unterschiedliche Mechanismen, die beide Dein Arbeitslosengeld betreffen können:

  • Die Sperrzeit (§ 159 SGB III) ist eine Sanktion für das Mitwirken an der eigenen Arbeitslosigkeit. Sie verkürzt Deinen Gesamtanspruch.
  • Das Ruhen wegen Abfindung (§ 158 SGB III) ist keine Strafe. Es schiebt nur den Zahlbeginn nach hinten, wenn Du eine Abfindung bekommst und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Den Gesamtanspruch kürzt es nicht.

Beide können zusammentreffen. Welcher Effekt wann greift, klären wir in den jeweiligen Abschnitten weiter unten.

Warum löst ein Aufhebungsvertrag fast immer eine Sperrzeit aus

Die Logik der Agentur für Arbeit: Du hast an Deiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt (§ 159 SGB III)

Die Agentur für Arbeit stellt eine einfache Frage: Hast Du selbst dazu beigetragen, dass Du arbeitslos wirst? Bei einem Aufhebungsvertrag lautet die Antwort fast immer Ja, denn Du hast aktiv mit unterschrieben. Damit hast Du „das Beschäftigungsverhältnis gelöst" im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III – und das löst grundsätzlich eine Sperrzeit aus, sofern Du keinen wichtigen Grund nachweisen kannst.

Wichtig: Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund liegt bei Dir als Arbeitnehmer (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Es genügt nicht, dass ein Grund irgendwie plausibel klingt – Du musst ihn belegen können.

Aufhebungsvertrag vs. Eigenkündigung – beide gleich riskant

Es macht für die Sperrzeit keinen Unterschied, ob Du selbst kündigst oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. In beiden Fällen löst Du das Arbeitsverhältnis aktiv, in beiden Fällen droht die zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III. Der oft gehörte Rat „Lass Dich lieber kündigen" hat genau hier seinen Kern: Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, an der Du nicht mitgewirkt hast, löst in der Regel keine Sperrzeit aus.

Wie lange dauert die Sperrzeit – und was kostet sie Dich wirklich?

12 Wochen ohne Geld – der erste Schaden

Der offensichtliche Schaden: Während der zwölf Wochen Sperrzeit bekommst Du kein Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III). Dein Anspruch ruht für diese Dauer vollständig. Bei einem ALG von beispielsweise 1.500 € im Monat sind das rund 4.500 € entgangenes Geld – nur für den ersten Teil des Schadens.

Der versteckte zweite Schaden: Dein Gesamtanspruch schrumpft um mindestens ein Viertel

Den meisten ist dieser Teil nicht bewusst: Eine zwölfwöchige Sperrzeit mindert Deine gesamte Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Hättest Du also Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld gehabt, schrumpft dieser allein durch die Sperrzeit um mindestens drei Monate – unabhängig davon, dass Du in den zwölf Wochen ohnehin nichts bekommst.

Das ist der eigentliche Doppelschaden: 12 Wochen kein Geld PLUS dauerhafte Kürzung des Gesamtanspruchs um mindestens ein Viertel.

Rechenbeispiel: So viel Geld verlierst Du konkret

Um den Schaden in Euro greifbar zu machen, brauchst Du zuerst Dein heutiges Netto. Daraus lässt sich Dein voraussichtliches Arbeitslosengeld annähern: Das ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des Kinderfreibetrags 67 % (§ 149 SGB III).

Das ist Dein heutiges Netto – Dein ALG liegt bei rund 60 % davon (67 % mit Kind). Multipliziere mit 12 Wochen Sperrzeit, um den ersten Schaden zu sehen. Den Rechner findest Du auch hier: Brutto-Netto-Rechner: dein aktuelles Netto bestimmen.

Der Rechner zeigt das reguläre Arbeitnehmer-Netto. Das pauschalierte Leistungsentgelt der Agentur weicht leicht ab (pauschal 20 % Sozialversicherung plus Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, § 153 SGB III), liefert aber eine gute Näherung.

Wann sich die Sperrzeit auf 3 oder 6 Wochen verkürzt

In manchen Konstellationen sieht das Gesetz eine kürzere Sperrzeit vor:

Dauer Wann sie greift Quelle
3 Wochen Wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen 6 Wochen geendet hätte § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III
6 Wochen Wenn das Arbeitsverhältnis binnen 12 Wochen geendet hätte ODER 12 Wochen Sperrzeit eine besondere Härte wären § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III
12 Wochen Regelfall ohne wichtigen Grund § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III

Ein Wort der Vorsicht: Erreichen Deine Sperrzeiten insgesamt mindestens 21 Wochen, kann Dein Anspruch sogar vollständig erlöschen (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) – allerdings nur, wenn Du auf diese Folge zuvor hingewiesen wurdest.

Sperrzeit vermeiden: Wann ein wichtiger Grund vorliegt

Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die folgenden Fallgruppen stammen aus der Rechtsprechung und der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III – sie sind keine abschließende Liste aus dem Gesetzeswortlaut. Und in jedem Fall musst Du den Grund belegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung (der häufigste Fall)

Der praktisch wichtigste wichtige Grund: Dir drohte eine objektiv rechtmäßige Arbeitgeberkündigung – insbesondere eine betriebsbedingte – und es war Dir nicht zuzumuten, diese abzuwarten. In dieser Konstellation kann der Aufhebungsvertrag sperrzeitfrei sein (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R).

Die Abfindungs-Faustregel: bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr (was die BA-Weisung sagt)

Hier wird es für die Praxis entscheidend: Nach der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III prüft die Agentur die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung nicht weiter, solange die vereinbarte Abfindung 0,5 Bruttomonatsentgelte je Beschäftigungsjahr (im Sinne des § 1a KSchG) nicht übersteigt. Diese Logik wird durch das BSG-Urteil vom 02.05.2012 (B 11 AL 6/11 R) gestützt.

Diese 0,5-Obergrenze ist eine Verwaltungsweisung der BA, kein Gesetz, und kann von der Agentur geändert werden (Stand 2026). Maßgeblich ist allein die 0,5-Obergrenze; eine frühere 0,25-Untergrenze findet sich in der aktuellen BA-Praxis nicht mehr, auch wenn viele ältere Webquellen noch eine 0,25- bis 0,5-Spanne nennen.

Gesundheit, Pflege, Mobbing und Umzug zum Partner als wichtiger Grund

Weitere anerkannte Fallgruppen – jeweils beweisabhängig und nicht abschließend (Quelle: BA-Fachliche Weisung und Rechtsprechung zu § 159 SGB III):

  • Ärztlich belegte Gesundheitsgefährdung, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit Deine Gesundheit schädigen würde.
  • Pflege naher Angehöriger, die mit der Beschäftigung nicht vereinbar ist.
  • Dokumentiertes Mobbing oder schwere Vertragsverletzungen des Arbeitgebers, etwa anhaltender Lohnrückstand.
  • Umzug zur Herstellung der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ein Sonderfall ist die Zumutbarkeit des Pendelns: Als unverhältnismäßig lang gelten im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden pro Tag (Hin- und Rückweg) bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und mehr als zwei Stunden bei sechs Stunden oder weniger (§ 140 Abs. 4 SGB III). Das ist eine gesetzliche Regelvermutung mit ausdrücklichem Regional-Vorbehalt: Wo längere Pendelzeiten regional üblich sind, gehen diese vor – es ist also keine starre Grenze.

Was zwingend im Aufhebungsvertrag stehen sollte

Damit die Agentur den wichtigen Grund erkennt, muss er aus den Unterlagen hervorgehen. Achte vor der Unterschrift darauf:

  • Der konkrete Grund für die Beendigung sollte benannt sein (z. B. „zur Vermeidung einer ansonsten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung").
  • Die ordentliche Kündigungsfrist sollte eingehalten sein – sonst droht zusätzlich das Ruhen wegen Abfindung (§ 158 SGB III).
  • Eine etwaige Abfindung sollte sich an der 0,5-Faustregel orientieren (siehe oben).
  • Hol Dir im Zweifel fachkundige Beratung, bevor Du unterschreibst – ein einmal unterschriebener Vertrag lässt sich kaum noch korrigieren.

Die Abfindung und das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III)

Wann Deine Abfindung das Arbeitslosengeld nach hinten schiebt

Bekommst Du eine Abfindung und endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers, ruht Dein Anspruch zusätzlich (§ 158 Abs. 1 SGB III) – und zwar unabhängig von einer Sperrzeit. Dieses Ruhen dauert längstens ein Jahr. Der angerechnete Anteil der Abfindung startet bei 60 % und sinkt gestaffelt (je fünf Beschäftigungsjahre und je fünf Lebensjahre ab 35 um je fünf Prozentpunkte), mindestens jedoch auf 25 % (§ 158 Abs. 2 SGB III).

Der entscheidende Unterschied zur Sperrzeit: Das Ruhen nach § 158 SGB III verschiebt nur den Zahlbeginn und kürzt Deinen Gesamtanspruch nicht (anders als die Sperrzeit nach § 148 SGB III). Hältst Du die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag ein, vermeidest Du dieses Ruhen von vornherein.

Wieviel von der Abfindung bleibt Dir netto? (Steuer, Fünftelregelung)

Eine Abfindung wird steuerlich gesondert behandelt – häufig über die sogenannte Fünftelregelung, die die Steuerlast auf den Einmalbetrag mildern kann. Sozialabgaben fallen auf eine echte Abfindung in der Regel nicht an. Eine erste Orientierung für Dein laufendes Netto liefert der Brutto-Netto-Rechner: dein aktuelles Netto bestimmen. Wichtig: Der Standard-Rechner bildet die Fünftelregelung für die Abfindung nicht ab – für die genaue Abfindungsbesteuerung brauchst Du eine Steuerberatung oder einen speziellen Abfindungsrechner.

Meldepflicht nicht vergessen: die 1-Woche-Sperrzeit bei verspäteter Meldung

Neben der großen Sperrzeit lauert eine kleinere Falle: Wenn Du Dich zu spät arbeitsuchend meldest, droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III). Du musst Dich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Deiner Kenntnis vom Ende und dem tatsächlichen Ende weniger als drei Monate, hast Du dafür drei Tage ab Kenntnis Zeit (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Praktischer Tipp: Sobald der Aufhebungsvertrag absehbar ist, melde Dich umgehend arbeitsuchend – das ist eine der einfachsten vermeidbaren Sperrzeiten.

Du hast schon einen Sperrzeit-Bescheid? So legst Du Widerspruch ein

Hast Du bereits einen Sperrzeit-Bescheid erhalten und hältst ihn für falsch, kannst Du Widerspruch einlegen. Das lohnt sich besonders, wenn Du einen wichtigen Grund belegen kannst, der bislang nicht berücksichtigt wurde.

Frist: ein Monat ab Zugang des Bescheids

Der Widerspruch muss binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids erfolgen – schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Agentur (§ 84 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Versäumst Du die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Bring in der Widerspruchsbegründung alle Belege für Deinen wichtigen Grund vor.

Checkliste vor der Unterschrift

  • Wichtiger Grund vorhanden und belegbar? (z. B. drohende rechtmäßige AG-Kündigung, Gesundheit, Pflege) – § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III.
  • Ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? Sonst droht zusätzlich das Ruhen wegen Abfindung – § 158 SGB III.
  • Abfindung im Rahmen der 0,5-Faustregel? (BA-Weisung).
  • Sofort arbeitsuchend gemeldet? – § 38 Abs. 1 SGB III.
  • Sperrzeit-Schaden durchgerechnet? 12 Wochen ohne Geld plus mindestens ein Viertel weniger Gesamtanspruch.
  • Fachkundige Beratung eingeholt? Bei konkreten Verträgen Fachanwalt oder Agentur einbeziehen.

Der beste Schutz gegen die Sperrzeit: nahtlos in den nächsten Job

Es gibt einen Weg, bei dem die ganze Sperrzeit-Frage für Dich praktisch gegenstandslos wird: Wenn Du direkt eine neue Stelle antrittst, beantragst Du gar kein Arbeitslosengeld – und die Sperrzeit kann ihren Schaden nicht entfalten. Der Übergang ohne Lücke ist der beste Schutz.

Fang deshalb früh mit der Suche an, idealerweise schon bevor Du den Aufhebungsvertrag unterschreibst:

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Häufige Fragen

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Fast immer, aber nicht zwingend. Da Du das Arbeitsverhältnis aktiv mit löst, droht grundsätzlich die zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III. Sie entfällt nur, wenn Du einen wichtigen Grund belegen kannst – etwa eine drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung. Die Beweislast liegt bei Dir (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Wie lange dauert die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?

In der Regel 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie kann sich auf 6 Wochen verkürzen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen 12 Wochen geendet hätte oder 12 Wochen eine besondere Härte wären, und auf 3 Wochen, wenn es binnen 6 Wochen geendet hätte (§ 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

Wie kann ich die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag vermeiden?

Indem Du einen wichtigen Grund nachweist (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der häufigste Fall ist eine drohende objektiv rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, deren Abwarten unzumutbar ist (BSG, Urteil vom 02.05.2012, B 11 AL 6/11 R). Bleibt eine Abfindung dabei innerhalb von 0,5 Bruttomonatsentgelten je Beschäftigungsjahr, prüft die Agentur die Rechtmäßigkeit laut BA-Weisung nicht weiter. Diese Grenze ist eine Verwaltungsweisung, kein Gesetz, und kann sich ändern (Stand 2026).

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen wegen Abfindung?

Die Sperrzeit (§ 159 SGB III) ist eine Sanktion und kürzt zusätzlich Deinen Gesamtanspruch um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Das Ruhen wegen Abfindung (§ 158 SGB III) ist keine Strafe: Es verschiebt nur den Zahlbeginn, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, und kürzt den Gesamtanspruch nicht.

Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld überhaupt?

Das ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 149 SGB III). Bei der Ermittlung zieht die Agentur pauschal 20 % Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ab (§ 153 Abs. 1 SGB III). Eine gute Näherung Deines Ausgangs-Nettos liefert der Brutto-Netto-Rechner.

Ich habe schon einen Sperrzeit-Bescheid – kann ich noch etwas tun?

Ja. Du kannst binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Agentur (§ 84 SGG). Lege alle Belege für Deinen wichtigen Grund bei. Versäumst Du die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag ist beim Arbeitslosengeld teuer: Die Regelsperrzeit von 12 Wochen kostet Dich nicht nur drei Monate ohne Geld, sondern kürzt auch Deinen Gesamtanspruch um mindestens ein Viertel (§§ 159, 148 SGB III). Unterschreibe deshalb nie, ohne einen belegbaren wichtigen Grund, eine eingehaltene Kündigungsfrist und – falls relevant – eine Abfindung im Rahmen der 0,5-Faustregel zu prüfen. Und denk daran: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Der sicherste Schutz bleibt der nahtlose Übergang – starte Deine Suche am besten sofort: Nahtlos in den nächsten Job – aktuelle Stellen finden.

Veröffentlicht am 24.06.2026

JJ

Jana, JobJump Redaktion

Leitende Karriereexpertin & JobCoach

Als leitende Karriereexpertin bei JobJump repräsentiert Jana die gebündelte Erfahrung unseres Redaktionsteams aus langjährigen Karriereberatern und HR-Profis. Sie ist maßgeblich an der Entwicklung unserer Inhalte beteiligt, stellt sicher, dass jede Empfehlung praxisnah und wirksam ist und spiegelt die neuesten Trends im Bewerbungs- und Arbeitsmarkt wider. Ihr Fokus liegt darauf, unser Kollektivwissen zugänglich zu machen und Sie auf Ihrem Karriereweg optimal zu unterstützen.

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