✕Beruf ausschließlich unter der alten Bezeichnung „Tierarzthelferin“ führen – jüngere Personalreferate kennen den Begriff oft nicht mehr; die offizielle Bezeichnung „Tiermedizinische Fachangestellte (TFA)“ plus Klammerzusatz zur alten Bezeichnung schafft Klarheit.
✕Strahlenschutz-Sachkunde nicht aktuell halten oder vergessen anzugeben – ohne gültige Auffrischung (alle 5 Jahre) darfst Du nicht röntgen, und in einer Pferdepraxis ist Röntgendiagnostik Routine.
✕EHV-1 und biosecurity-Erfahrung weglassen – nach den europaweiten EHV-Ausbrüchen seit 2021 ist Quarantäne- und Hygiene-Routine in jeder Pferdepraxis zentrales Thema, auch für Helferinnen-Tätigkeit.
✕Generische Aufgaben wie „Empfang, Telefon, Verwaltung“ ohne tiermedizinische Kernkompetenzen (Labor, Röntgen, Anästhesie-Assistenz, Notfall) aufführen – in einer Pferdepraxis zählt die fachliche Tiefe.
✕Pferdepraxis-Spezifika weglassen – Pferdemedizin unterscheidet sich fundamental von Kleintier (Größe der Tiere, Standmedikation, ambulanter Anteil, Notfall-Kolik-Häufigkeit). Wer das nicht spezifisch ausweist, wirkt wie eine Kleintier-TFA mit Pferde-Affinität.
✕Tarif-Eingruppierung nach TVA-T (Bundestarifvertrag BPT 2024) nicht angeben – mit Deiner Berufserfahrung ist die Tarifstufe ein wichtiges Verhandlungsargument und sollte transparent sein.